Dentalfotografie

Integrieren Sie die Kamera in Ihre Praxis

Vor acht Jahren trat das Patientenrechtegesetz in Kraft – seitdem kommt der Fotodokumentation eine noch höhere Bedeutung zu. Doch auch zur Verlaufskontrolle, zum Nachweis klinisch relevanter Befunde, gegenüber Kostenträgern sowie für die Therapieplanung oder zur Gutachtenerstellung leistet die Dentalfotografie gute Dienste. Darüber hinaus dienen dentale Aufnahmen auch als hilfreiche Information für den Zahntechniker (Farbeffekte und Farbintensität, Lachlinie, Profil), bei der Planung und Herstellung von Zahnersatz sowie zur besseren Veranschaulichung von Behandlungsschritten, -zielen und -erfolgen gegenüber dem Patienten.

In der Prophylaxe und in der Parodontitistherapie liegt der Fokus der dentalen Fotografie auf dem Festhalten von Ausgangssituation, Zwischenschritten und Behandlungsergebnissen. Mithilfe der Bilder kann dem Patienten demonstriert werden, was bereits gemeinsam erreicht wurde und wo eventuell noch Optimierungsbedarf liegt. Eine aussagekräftige Dentalfotografie mit Vorher-Nachher-Bildern ist damit ein wichtiger Baustein, um die Compliance und Patientenzufriedenheit zu steigern und aufrechtzuerhalten.

dentale fotografie prophylaxe

Das Bildmaterial lässt sich im Rahmen einer Therapieplanung optimal zur visuellen Darstellung einer Behandlungsnotwendigkeit nutzen.

dentalfotografie set

Spiegelreflexkamera und Equipment sollten am besten im Zimmer sein.

Bilder prägen maßgeblich unsere Kommunikation – auch Zahnarztpraxen posten in sozialen Netzwerken zunehmend Fotos, um sich und ihre Arbeit zu präsentieren. Umso überraschender, dass die Zahnmedizin dieses Tool nicht häufiger zur Patientenaufklärung und -beratung nutzt. Dabei gibt es für jeden Anspruch die passende Kamera für extra- und intraorale Aufnahmen.

Richtig fotografieren …

Nur wenn Patientenbilder auf einer Praxishomepage, im Internet oder in Fachartikeln veröffentlicht werden, braucht man dafür extra eine schriftliche Erlaubnis des Patienten. Dies kann auf dem allgemeinen Anamnesebogen oder auf einem gesonderten Formular dokumentiert werden. Im Unterschied dazu ist das Erstellen von Fotos im Rahmen der Behandlungsplanung und Dokumentation ist in den Datenschutzbestimmungen mit beinhaltet.

Um eine erfolgreiche Bilderstellung – sei es mit Spiegelreflexkamera, Dentaltablet, Smartphone oder Intraoralkamera – in den Praxisalltag zu integrieren, bedarf es einer gezielten Auseinandersetzung mit der Bedienung des Geräts, der Technik des Fotografierens und der Patientenpositionierung. Wer den Umgang mit der Kamera festigen will, kann beispielsweise Ausfallzeiten von Patienten zum Üben nutzen. Dabei ist es sinnvoll, wenn sich möglichst viele Teammitglieder in dem Thema auskennen, um den Workflow auch bei Urlaub und im Krankheitsfall zu gewährleisten.

Ziel ist natürlich, den Zeitaufwand für das Fotografieren möglichst gering zu halten. Daher sollte vor jeder Aufnahme genau überlegt werden, was im Mittelpunkt steht und zu welchem Zweck die Aufnahme angefertigt wird. Danach wählt man das geeignete Kamerasystem aus. Spiegelreflexkameras liefern eine optimale Qualität der Aufnahmen, allerdings braucht man dabei umfangreiche Kenntnisse beim Fotografieren. Für einfache und schnelle Aufnahmen eignen sich als Alternative mittlerweile auch gute Smartphones – eventuell unter Zuhilfenahme zusätzlicher Lichtquellen. Das Equipment sollte regelmäßig auf Funktion – gerade von Akku und SD-Karte – geprüft werden. Schon bei der Terminvergabe und der morgendlichen Behandlungsbesprechung empfiehlt es sich, den Kameraeinsatz zu planen.

… Und abrechnen

In Zahnarztpraxen treten in der Regel vier Abrechnungsfälle für dentale Fotos auf: Werden intra- und extraorale Fotos ausschließlich zu Dokumentationszwecken aufgenommen, sind sie mit der Hauptleistung abgegolten und dürfen laut Aussage des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen nicht gesondert abgerechnet werden.

Dagegen sind Aufnahmen, die der Diagnostik und Therapieplanung dienen, selbstständige Maßnahmen und daher analog berechnungsfähig. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt in einem Kommentar von 2015 die Bilder gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen oder bei Erstellung auf Patientenwunsch gegebenenfalls auch als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ.

Fachartikel, erschienen in zm 06/21